Satzung der KG Bad Breisig e.V. gegründet 1892 PDF

Satzung

der KG Bad Breisig e.V. gegründet 1892

(geänderte Fassung aus der MV vom 26.05.2011 – Änderung ist fett gedruckt)



§ 1 Name und Sitz


Der Verein trägt den Namen KG – Karnevalsgesellschaft “Mir lossen ohs net bang maache“ Bad Breisig e.V. – und hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins (ins Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Andernach).

Sitz des Vereins ist 53498 Bad Breisig.


§ 2 Zweck und Ziel des Vereins


Zweck des Vereins ist die Wahrung überlieferten karnevalistischen Brauchtums und die Förderung folkloristischer Traditionen. Besonders Ziel der KG ist es, die Jugend an die volksverwurzelten rheinischen Bräuche heranzuführen. Die KG verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Aufgabenstellung des Vereins wird erfüllt durch Veranstaltung von karnevalistischen Sitzungen (auch Jugend- und Altensitzungen), durch die Organisation von Umzügen und durch die Pflege heimatlichen Brauchtums.


§ 3 Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven (fördernden) Mitgliedern. Konfessionelle und parteipolitische Neutralität innerhalb des Vereinslebens ist Bedingung. In den einzelnen Korporationen der KG kann niemand Mitglied sein, der nicht zugleich Mitglied der KG ist.


Aktive Mitglieder sind solche, die für die Aufgabenstellung der KG aktiv tätig sind und/oder sich in den verschiedenen Korporationen aktiv beteiligen. Inaktive Mitglieder sind solche, die den Verein finanziell und ideell fördern, sich aber nicht aktiv betätigen.


Darüber hinaus kann der Verein Ehrenmitglieder benennen, sofern sie sich besondere Verdienste um ihn erworben haben. Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung.


In der Beitragsordnung können für aktive und inaktive (fördernde) Mitglieder unterschiedliche Beitragssätze festgelegt sein. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.


§ 4 Stimmrecht


In der Mitgliederversammlung haben alle aktiven und inaktiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder gleiches Stimmrecht. Voraussetzung ist die Vollendung des 14. Lebensjahres.

Die Vertretung eines Mitglieds ist nicht möglich.


§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft


Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

(1) durch das Ableben eines Mitgliedes

(2) bei Auflösung der KG

 (3) durch Austrittserklärung des Mitglieds, die nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist und zwar unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat; schriftliche Kündigung ist Bedingung,

 (4) durch Ausschluss eines Mitgliedes, der erfolgen kann, wenn es grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gegen die Interessen der KG verstoßen hat, oder wenn es mit der
Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur mehrheitlich vom Vorstand beschlossen werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Hier wird mit einfacher Mehrheit entschieden.


§ 6 Beiträge


In einer vom Vorstand vorzuschlagenden und von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung werden die Beitragssätze für aktive und inaktive Mitglieder festgesetzt. Außerdem kann eine Aufnahmegebühr beschlossen werden.


7 Organe / Beschlussgremien

Organe bzw. Beschlussgremien des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand (= geschäftsführender Vorstand)

- der erweiterte Vorstand..

§ 8 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Die Rechte der Mitgliederversammlung sind:

( a ) Wahl und Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder

( b ) Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins

( c ) Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes

( d ) Beschlussfassung über die Satzung

( e ) Festsetzung eines Mindestmitgliedsbeitrages

( f ) Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

( g ) Wahl der Kassenprüfer

( h ) Vorschlag und Wahl von Ehrenmitgliedern

(3) Es findet jährlich spätestens im 2 Jahresquartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (JHV) statt.

(4) Der Vorstand beruft sie schriftlich bzw. per e-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung vierzehn Tage vorher (Poststempel, Internet-Zustellbestätigung) ein.

(5) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der Gesamtmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnungspunkte verlangen. Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls vierzehn Tage. Einladungsform wie Ziffer 4.

(6) Die Mitgliederversammlung leitet der/die Vorsitzende, im Falle der Verhinderung eine/r der Stellvertreter/innen oder eine von den anwesenden Mitgliedern bestimmtes KG-Mitglied.

(7) Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für einen Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der dafür bestimmten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 9 Vorstand (= geschäftsführender Vorstand)

(1) Der Vorstand terminiert die Mitgliederversammlungen sowie die Sitzungen des erweiterten Vorstandes und stellt die jeweilige Tagesordnung auf. Er führt die jeweils dort gefassten Beschlüsse aus. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

(2) Der Vorstand besteht aus bis zu 11 Mitgliedern: dem/der Vorsitzenden, einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Geschäftsführerin und weiteren Mitgliedern, die von der MV mit konkret zu benennenden Aufgaben betraut werden.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beginnt am Tag seiner Wahl. Sie endet nach zwei Jahren mit Ablauf des gleichen Monates. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandeskommens von Beschlüssen regelt.

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und vom / von der jeweiligen Versammlungsleiter / -in gegen zu zeichnen.

(9) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende, dessen/deren Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.


§ 10 Erweiterter Vorstand


Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Leitern der einzelnen Korporationen, die diese sich jeweils selbst wählen. Jede Korporation ist mit einem/-r Delegierten (i.d.R. der/die Sprecher/in bzw. der/die Vorsitzende) im erweiterten Vorstand stimmberechtigt. Die Korporationen müssen als solche von der Mitgliederversammlung anerkannt sein. Beschlussfähig innerhalb seiner Aufgabenstellung ist der erweiterte Vorstand, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.


Alle Korporationen bestimmen ihren/ihre Leiter(in) selbstverantwortlich. Er (sie) kann im erw. Vorstand durch einen Bevollmächtigten vertreten werden.


Der erweiterte Vorstand tritt mindestens einmal halbjährlich zusammen. Hierzu wird jeweils mindestens 8 Tage vorher (Absendetag) schriftlich oder per Email eingeladen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ergebnisniederschriften sind vom / von der jeweils bestimmten Protokollführer/-in anzufertigen und vom / von der jeweiligen Versammlungsleiter / -in abzuzeichnen.


§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung


Der / Die Schatzmeister / -in verantwortet Inkasso, Buchführung und ordnungsgemäße Vermögensverwaltung der KG. Er / Sie kann jede der Aufgaben mit Zustimmung des Vorstands delegieren, verantwortet aber selbst die kaufmännisch korrekte Durchführung.


Bareinnahmen müssen in Gegenwart von mindestens einem Zeugen gezählt, abgerechnet und dokumentiert werden. Für das Abrechnungsdokument ist eine zweite Unterschrift erforderlich.


Die Buchführung muss kaufmännischen Grundsätzen entsprechen und darf nicht länger als einen Monat im Rückstand sein.


Zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende, vom Vorstand unabhängige Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung vom Ergebnis der jährlich durchzuführenden Kassenprüfung zu berichten. Eine Entlastung des Schatzmeisters durch die Mitgliederversammlung ist vom Bericht der Kassenprüfer abhängig.


Fragen der finanziellen Verfügungsgewalt regelt der Vorstand intern.


§ 12 Besondere Erklärung


Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 13 Mittel des Vereins


Die Mittel des Vereins dürfen nur satzungsmäßige Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


Mitglieder, deren Mitgliedschaft erlischt, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Bar- oder Sachleistungen; erbrachte Darlehen sind hiervon ausgenommen.


Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 14 Auflösung des Vereins


Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, soweit nicht andere Personen von der Mitgliederversammlung zu Liquidatoren bestellt werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen desVereins der Stadt Bad Breisig oder deren Rechtsnachfolgerin zu, mit der Auflage, dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnütztigen Zwecken zuzuführen.


§ 15 Schlussbestimmungen


Soweit diese Satzung keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Satzung ergeben, ist das für den Verein zuständige Gericht.



Diese Satzung tritt mit dem Tage der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.